Informationen zur Klasse A1
| Leichtkrafträder | ![]() |
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| Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm Hubraum und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. Altersstufung: Die Klasse A1 wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Leichtkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 80 km/h erteilt. Mindestalter: 16 - Geltungsdauer: ohne Befristung - Vorbesitz erforderlich: NEIN - Beinhaltet Klasse: M |
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| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
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| Mindestumfang des Theorieunterrichts | Vorbesitz einer anderen Klasse | Mindestumfang der Sonderfahrten |
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| ohne | mit | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
5 | |
| Grundunterricht | 12 | 6 | Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
4 |
| Klassenspezifischer Unterricht | 4 | 4 |
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit |
3 |
| Gesamt | 16 | 10 | Gesamt | 12 |
| (Doppelstunden zu je 90 Min.) | |
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Informationen zur Klasse A - beschränkt
| Mittelschwere Krafträder | ![]() |
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| Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm Hubraum und einer bbH von mehr als 45 km/h. Die FE Klasse A - beschränkt - wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer Nennleistung von höchstens 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW) erteilt (stufenweiser Zugang). Mindestalter: 18 - Geltungsdauer: ohne Befristung - Vorbesitz erforderlich: NEIN - Beinhaltet Klasse: A1, M |
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| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
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| Mindestumfang des Theorieunterrichts |
Vorbesitz einer anderen Klasse |
Mindestumfang der Sonderfahrten |
Vorbesitz einer anderen Klasse |
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| ohne | mit | ohne | mit A1 |
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| Grundunterricht | 12 | 6 | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
5 | 3 |
| Klassenspezifischer Unterricht | 4 | 4 | Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
4 | 2 |
| Gesamt | 16 | 10 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit |
3 | 1 |
| (Doppelstunden zu je 90 Min.) |
Gesamt | 12 | 6 | ||
Informationen zur Klasse A - unbeschränkt
| Schwere Krafträder | ||||
| Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm Hubraum und einer bbH von mehr als 45 km/h. Die FE Klasse A - unbeschränkt - wird für Krafträder ohne Leistungsbeschränkung erteilt. Für diese Fahrerlaubnis sind zwei Zugangswege vorgesehen. 1. Stufenweiser Zugang nach mindestens 2-jährigem Besitz von Klasse A - beschränkt - 2. Direkter Zugang (Direkteinstieg) ab Vollendung des 25. Lebensjahres. Mindestalter: 25* - Geltungsdauer: ohne Befristung - Vorbesitz erforderlich: bis 25. Lj. A (beschränkt), ab 25. Lj. NEIN; Beinhaltet Klasse: A1, M *bei direktem Zugang. Nach mindestens 2-jährigem Besitz von Klasse A - leistungsbeschränkt - kann diese FE vor Vollendung des 25. Lebensjahres erworben werden. |
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| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
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| Mindestumfang des Theorieunterrichts |
Vorbesitz einer anderen Klasse |
Mindestumfang der Sonderfahrten |
Vorbesitz einer anderen Klasse |
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| ohne | mit | ohne | mit A1 oder A leistungsbeschränkt* |
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| Grundunterricht | 12 | 6 | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
5 | 3 |
| Klassenspezifischer Unterricht | 4 | 4 | Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
4 | 2 |
| Gesamt | 16 | 10 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit |
3 | 1 |
| (Doppelstunden zu je 90 Min.) |
Gesamt | 12 | 6 | ||
| *vor Ablauf der zweijährigen Frist (& 6 Abs. 2 Satz 1 FeV) | |||||
Informationen zur Klasse B
| PKW und leichte LKW | ||||
| Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern: a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder b) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt. Mindestalter: 18, beim Begleiteten Fahren 17, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung) 17 - Geltungsdauer: ohne Befristung - Vorbesitz erforderlich: NEIN - Beinhaltet Klasse: L, M, S |
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| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
|||
| Mindestumfang des Theorieunterrichts | Vorbesitz einer anderen Klasse | Mindestumfang der Sonderfahrten |
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| ohne | mit | |||
| Grundunterricht | 12 | 6 | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
5 |
| Klassenspezifischer Unterricht | 2 | 2 | Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
4 |
| Gesamt | 14 | 8 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit |
3 |
| (Doppelstunden zu je 90 Min.) | Gesamt | 12 | ||
Informationen zur Klasse BE
| Kombinationen aus Pkw oder leichten Lkw mit etwas größeren Anhängern |
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| Kombinationen aus Krauffahrzeugen der Klasse B und Anhängern, die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen übersteigen. Mindestalter: 18, beim Begleiteten Fahren 17 - Geltungsdauer: ohne Befristung - Vorbesitz erforderlich: B Beinhaltet klasse: L, M, S |
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| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
|
| Keine theoretische Ausbildung vorgeschrieben. |
Mindestumfang der Sonderfahrten | |
| Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
3 | |
| Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
1 | |
| Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit | 1 | |
| Gesamt | 5 | |
Informationen zur Klasse M
| Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped) |
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| a) Bei elektrischer Antreibsmaschine mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h b) Bei Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nciht mehr als 50 ccm und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h c) Kleinkrafträder mit einer bbH von höchstens 50 km/h, sofern sie vor dem 1. Januar 2002 in den Verkehr gekommen sind d) Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR-Recht (50 ccm, bbH 60 km/h), die vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gekommen sind e) Lastendreirad (dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt und geeignet sind;) bbH max. 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm, Leergewicht max. 150 kg, die vor dem 1.1.2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind. |
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| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
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| Mindestumfang des Theorieunterrichts | Vorbesitz einer anderen Klasse | Grundausbildung - keine Sonderfahrten. | ||
| ohne | mit | |||
| Grundunterricht | 12 | 6 | Die Fahrerlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt, wenn die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt wird. | |
| Klassenspezifischer Unterricht | 2 | 2 | ||
| Gesamt | 14 | 8 | ||
| (Doppelstunden zu je 90 Min.) | ||||
Informationen zur Klasse C
| Schwere LKW | ![]() |
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| Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden. Mindestalter: 18 - Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre - Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B Beinhaltet Klasse: C1, L, M, S |
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| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
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| Mindestumfang des Theorieunterrichts | Bei Vorbesitz von Klasse |
Mindestumfang der Sonderfahrten |
Bei Vorbesitz von Klasse | |||
| B | C1 o. D1 |
D |
B | C1 | ||
| Grundunterricht | 6 | 6 | 6 | Schulung auif Bundes- oder Landstraßen |
5 | 3 |
| Klassenspezifischer Unterricht | 10 | 4 | 2 | Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
2 | 1 |
| Gesamt | 16 | 10 | 8 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit |
3 | 1 |
| (Doppelstunden zu je 90 Min.) | Gesamt | 10 | 5 | |||
Informationen zur Klasse CE
| Lastzüge | ![]() |
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| Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Mindestalter: 18 - Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre - Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse C Beinhaltet Klasse: C1E, BE, T; D1E bei Besitz von Klasse D1; DE bei Besitz von Klasse D |
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| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
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| Mindestumfang des Theorieunterrichts |
Bei Vorbesitz von Klasse C |
Mindestumfang der Sonderfahrten |
Bei Vorbesitz von Klasse C |
Wenn C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang erworben wurden Solo Zug gesamt |
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| Grundunterricht | 6 | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
5 | 3 | 5 | 8 |
| Klassenspezifischer Unterricht |
4 | Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
2 | 1 | 2 | 3 |
| Gesamt | 10 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit |
3 | 0 | 3 | 3 |
| (Doppelstunden zu je 90 Min.) | Gesamt | 10 | 4 | 10 | 14 | |
Informationen zur Klasse D
| Grosse Busse |
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| Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden. Mindestalter: 21, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer 18 (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung). Außerdem muss der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen. Von der Fahrerlaubnis darf nur bei Fahrten in Deutschland Gebrauch gemacht werden, wenn diese im Rahmen der Berufsausbildung stattfinden. Die Nutzung der Klassen D und DE ist außerdem auf Linienverkehr bis 50 Kilomer Linienlänge beschränkt. Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre - Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B - beinhaltet Klasse: D1 |
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| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
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| Mindestumfang des Theorieunterrichts |
Bei Vorbesitz von Klasse C |
Mindestumfang der Sonderfahrten |
Bei Vorbesitz von Klasse |
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| B | C o. D1 |
C1 | B oder C1 Führerschein- besitz bis 2 J. >2 J. |
C Führerschein- besitz bis 2 J. >2 J. |
D1 | ||
| Grundausbildung | 45 33 | 14 7 | 20 | ||||
| Grundunterricht | 6 | 6 | 6 | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
22 12 |
16 8 |
5 |
| Klassenspezifischer Unterricht |
18 | 8 | 12 | Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
14 8 |
8 4 |
5 |
| Gesamt | 24 | 14 | 18 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit |
8 5 |
6 3 |
5 |
| (Doppelstunden zu je 90 Min.) | Gesamt | 89 58 |
44 22 |
35 | |||
Informationen zur Klasse DE
| Grosse Busse mit Anhänger über 750 kg zG |
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| Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Mindestalter: 21, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer 18 (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung). Außerdem muss der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen. Von der Fahrerlaubnis darf nur bei Fahrten in Deutschland Gebrauch gemacht werden, wenn diese im Rahmen der Berufsausbildung stattfinden. Die Nutzung der Klassen D und DE ist außerdem auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt. Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre - Vorbesitz erforderlich: Ja, mind. Kl. D; Beinhaltet Klasse: D1E, BE; C1E bei Besitz von C1 |
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| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
|
| Keine theoretische Ausbildung vorgeschrieben. |
Mindestumfang der Sonderfahrten | |
| Grundausbildung | 4 | |
| Schulung auf Bundes- oder Landstraßen |
3 | |
| Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
1 | |
| Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit | 1 | |
| Gesamt | 9 | |
Informationen zur Klasse T
| Landwirtschaftliche Zugmaschinen über: 32 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen |
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| a) Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h, b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger. Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden. Altersstufung: Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt. Mindestalter: 16 für bbH 40 km/h, 18 für bbH 60 km/h - Geltungsdauer: ohne Befristung Vorbesitz erforderlich: NEIN - Beinhaltet Klasse: L, M, S |
||||
| Theoretische Ausbildung |
Praktische Ausbildung |
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| Mindestumfang des Theorieunterrichts | Vorbesitz einer anderen Klasse | Grundausbildung und Prüfungsvorbereitung - keine Sonderfahrten. | ||
| ohne | mit | |||
| Grundunterricht | 12 | 6 | Die Fahrerlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt, wenn die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt wird. | |
| Klassenspezifischer Unterricht | 6 | 6 | ||
| Gesamt | 18 | 12 | ||
| (Doppelstunden zu je 90 Min.) | ||||
Ergänzende Erläuterungen zu den Klassen A, A1 und M
Welches sind die wichtigsten Unterschiede der Klassen A1 und M?
- Beim Vergleich der Grenzwerte von Klasse A und Klasse A1 stellt man fest, dass Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 ccm in die Unterklasse A1 fallen, obwohl doch die Klasse A schon bei einem Hubraum von mehr als 50 ccm, also bei 51 ccm, beginnt! Ein Unterschied macht zunächst der weitere Grenzwert der Klasse A1 aus, nämlich die Begrenzung der Nennleistung auf 11 kW. Danach fällt z. B. ein Kraftrad mit einem Hubraum von 75 ccm, das eine Nennleistung von mehr als 11 kW hat, in die Klasse A; dasselbe gilt für ein Kraftrad mit einer Leistung von weniger als 11 kW, aber einem Hubraum von mehr als 125 ccm.
- Die Klasse M ist zwar auch eine Kraftradklasse, aber eine die das EU-Recht (die EU-Führerschein-Richtlinie) nicht kennt, also eine so genannte nationale Klasse. In der EU-Führerschein-Richtlinie beginnt das Kraftrad erst ab einem Hubarum von mehr als 50 ccm und/oder einer bbH von mehr als 45 km/h. Die Klasse M umfasst also die Kategorie der Kleinstkrafträder (Moped und Mokick), wozu auch Motorroller gehören, die die technischen Grenzwerte von maximal 50 ccm Hubraum und einer bbH von höchstens 45 km/h nicht überschreiten.
- Für Klasse M sind keine besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten) vorgeschrieben.
- Mit Klasse M dürfen auch Kleinkrafträder mit einer bbH von höchstens 50 km/h gefahren werden, sofern diese vor dem 1. Januar 2002 in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR-Recht (50 ccm, bbH 60 km/h), die vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gekommen sind.
- Die Klasse M wird nicht auf Probe erteilt.
- Die Klasse A berechtigt, sofern sie vor Vollendung des 25. Lebensjahres erworben wird, für die Dauer von 2 Jahren seit Erteilung nur zum Führen leistungsbegrenzter Krafträder der Klasse A. Die maßgeblichen Grenzwerte sind:
- Nennleistung höchstens 25 kW (34 PS)
- Verhältnis Leistung/Leergewicht nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW).
- Die Leistungsbegrenzung soll das Risiko, das von strak motroisierten Motorrädern besonders für junge Menschen mit wenig oder keiner Motorraderfahrung ausgeht, mindern. Die Leistungsbegrenzung entfällt automatisch nach zweijährigem ununterbrochenem Besitz von Klasse A (leistungsbegrenzt). Erneute Antragstellung und ein Nachweis über Fahrpraxis entfallen; ebenso wenig sind eine weitere Ausbildung oder Prüfung erforderlich; der Führerschein muss nicht umgetauscht werden.
- Frühestens ab Vollendung des 20. Lebensjahres. Das setzt aber den Erwerb von Klasse A leistungsbeschränkt mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder, genauer ausgedrückt, den mindestens zweijährigen Besitz von Klasse A leistungsbeschränkt voraus.
- Ab dem vollendeten 25. Lebensjahr. Mit der Ausbildung kann schon bis zu 6 Monaten vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen werden. Man sollte aber vorsichtige 25-Jährige und auch Ältere nicht davon abhalten, zuerst einmal die Klasse A leistungsbeschränkt zu erwerben.
- Weil er noch nicht zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis für Klasse A leistungsbeschränkt ist, muss er eine praktische Ausbildung durchlaufen und eine praktische Prüfung ablegen (die praktische Ausbildung und Prüfung hat auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW (60 PS) zu erfolgen).
- Ja, für Motorräder mit Beiwagen gibt es keinen besonderen Führerschein, aber das Fahren mit Beiwagen erfordert besondere Kenntnisse und Fertigkeiten.
- Nein, im Gegensatz zu den alten Klassen 1, 1a, 1b und 4 ist die Klasse L (vergleichbar mit der alten Klasse 5) nicht eingeschlossen.
- Ja, da die Klasse 1b bereits zum 01.07.1996 auf maximal 125 ccm Hubraum und maximal 11 kW Leistung angehoben wurde, muss der Führerschein nicht getauscht werden. Diesselbe Berechtigung erstreckt sich auf vor dem 01. April 1980 erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse 3.






